Fälligkeitstermine

Image

E-Rechnungs-Pflicht ab 01.01.2025

Was sind E-Rechnungen?

Als „elektronische Rechnungen“ werden nur solche anerkannt, die in einem strukturierten elektronischen Format (XML, ZUGFeRD) ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden. Rechnungen auf Papier oder in anderen elektronischen Formaten (z.B. als PDF per E-Mail) gelten fortan als „sonstige Rechnungen“. PDF-Rechnungen gelten nicht als elektronische Rechnungen.

Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rech-nung ausgesellt, berechtigt diese nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Wer ist betroffen?

Von der E-Rechnungspflicht betroffen sind im Inland ansässigen Unternehmen einschließlich der Kleinunternehmer. Auch Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben, sind erfasst. Ausgenommen sind lediglich Kleinstbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise und Rechnungen an Privatpersonen.

 

Image

Weitere Informationen und Hilfe finden Sie auf den Seiten des Bundes oder bei Ihrem Steuerberater.

https://www.e-rechnung-bund.de/

Aktuelles & Corona-Hilfen

Corona-Hilfen der Bundesregierung:

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.


Corona-Soforthilfe:

Die Frist zur Einreichung für die Berechnung, Rückmeldung ggf. Rückzahlung der Soforthilfe wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31.12.2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten - im Einzelfall auch länger - möglich. Bei Einzelfällen wird ein Erlass oder zumindest ein Teilerlass wegen Existenzgefährdung - vorbehaltlich weiterer Einkünfte möglich sein, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. 

Vereinfachungsregelung bei kleinen PV-Anlagen und BHKW (Liebhaberei)

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat eine überarbeitete Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen - der Antrag auf Anwendung dieser Vereinfachungsregel muss bis spätestens 31.12.2022 gestellt werden.

Die Vereinfachungsregel kann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage 10,0 kw/kWP nicht übersteigt. Bei mehreren Photovoltaikanlagen ist die Gesamtleistung aller Anlagen zu addieren.

Des Weiteren darf der erzeugte Strom nur in bestimmter Weise genutzt werden. Dieser darf neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden. Die Voraussetzungen erfüllen auch Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom für die Aufladung eines privat genutzten Elektro-Pkw verwendet wird.

Das Antragswahlrecht betrifft nur die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Einkommensteuergesetztes und wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage bei der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Um die neuen Bemessungsgrundlagen für die ab 01.01.2025 geltende Grundsteuer zu ermitteln, benötigen die Finanzämter Ihre Feststellungserklärung des Grundsteuerwerts, um diese Daten an die Städte und Gemeinden weiterleiten zu können.

Eigentümer von Grundbesitz sind somit zur Abgabe einer Feststellungserklärung im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 verpflichtet.

Wir sind vorbereitet und stehen unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.


Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe

Unsere geschulten Mitarbeiter und Steuerberater beraten Sie gerne über die Unterstützungsmöglichkeiten der Bundesregierung und übernehmen für Sie die Antragstellung. Für nähere Informationen melden Sie sich gerne telefonisch unter 09561 80800 oder per Email an info@birzer-neumann.de.

Webseiten der Bundesministerien für Finanzen und Wirtschaft und Umwelt:
Bundesfinanzministerium - Umfassende Coronahilfen für Unternehmen und Soloselbstständige
Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Image

Das Transparenzregister

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.

Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:

  • bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
  • bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
  • Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
  • bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Kontakt